Quelle: www.gruendungszuschuss.de
Es ist bzw. war ein besonders gemeiner Fallstrick bei der Beantragung des Gründungszuschusses: Wer in den vier Wochen vor der Gründung einer Nebentätigkeit nachging und mehr als die neben dem Arbeitslosengeld-I-Bezug zulässigen 165 Euro dazuverdiente, dem wurde bisher nicht nur das Arbeitslosengeld I um den Differenzbetrag gekürzt, sondern auch der Gründungszuschuss – und zwar über den gesamten Zeitraum der Grundförderung, volle neun Monate lang. Das galt selbst dann, wenn der Gründer die Nebentätigkeit mit Beginn der Selbständigkeit beendete. Ein einmaliger, um 100 Euro zu hoher Verdienst führte so zum Beispiel zu einem Schaden von 900 Euro. Diese ungerechte und nicht nachvollziehbare Regelung ist nun endlich durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 11 AL 12/10 R) Geschichte.
Der Kläger hatte bis 31. Mai 2007 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.315 Euro monatlich bezogen. Im Laufe des Mai (so haben wir es rekonstruiert) übte er eine Nebentätigkeit aus, mit der er ein Einkommen bzw. einen Gewinn von 320 Euro erzielte, also 155 Euro mehr als der Freibetrag in Höhe von 165 Euro. Mit Aufnahme seiner Selbständigkeit am 1. Juni beendete er die nebenberufliche Tätigkeit. Sein Arbeitslosengeld für den Mai wurde von 1.315 auf 1.160 Euro gekürzt und als Folge davon reduzierte sich der während der Grundförderung ausbezahlte Gründungszuschuss von 1.615 auf 1.460 Euro monatlich. Sein Schaden: Nicht nur leistete er im Mai 2007 unentgeltliche Mehrarbeit, er wurde dafür auch mit einem Abzug von insgesamt 1.395 Euro beim Gründungszuschuss bestraft.
Es folgte ein Wechselbad der Gefühle: Sein Widerspruch gegen die Regelung wurde von der Arbeitsagentur abgelehnt. Das daraufhin angerufene Sozialgericht gab ihm Recht. Die Arbeitsagentur legte dagegen erfolgreich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung ein. Der Kläger lies dies nicht auf sich beruhen und legte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Mit Erfolg: Die Richter des 11. Senats halten den Wortlaut des Gesetzes für nicht eindeutig. Eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.
Vorsicht: Entscheidend für die Höhe des Gründungszuschusses dürfte künftig sein, ob eine nebenberufliche Tätigkeit oberhalb von 165 Euro während der Selbständigkeit fortgesetzt wird oder nicht. Wird sie fortgesetzt, so kann es für den entsprechenden Zeitraum auch weiterhin zu einer Kürzung des Gründungszuschusses kommen. Da man als Gründer (aufgrund der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld I) keinerlei Vorteil von einem Verdienst über 165 Euro während der vier Wochen vor der Gründung zieht, bleibt unser Rat bestehen, in diesem Zeitraum maximal für 165 Euro zu arbeiten. So erspart man sich Missverständnisse und Rechtsunsicherheit.
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